Bestimmungen im Straßenverkehr
Zulassung und Führerscheine
Allgemeines
Grundsätzlich ist bei allen Anhängern zu beachten, dass das Gewicht des Anhängers und das des Zugfahrzeuges aufeinander abgestimmt sind und auch den Gesetzen entsprechen
- bei der Auflaufbremse gilt, dass das maximale Gesamtgewicht des Anhängers nicht über dem maximalen Gesamtgewicht des Zugfahrzeugs liegen darf.
- eine Ausnahme gilt für Pkw-Geländewagen, diese dürfen Anhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zum 1,5-fachen des zulässigen Gesamtgewichts des Zugfahrzeugs haben.
- bei der Druckluftbremsanlage darf das maximale Gesamtgewicht des Anhängers das 1,5-fache der Zugmaschine betragen - ausgenommen bei landwirtschaftliche Anhängern, hier ist bis zum 4-fachen des Eigengewichts der Zugmaschine zulässig.
PKW-Anhänger bis 750 kg zulässigem Gesamtgewicht
Es reicht der Führerschein der Klasse B aus. Das Gesamtgewicht des Anhängers darf die zulässige Zugmasse (ungebremst) des Zugfahrzeuges aber nicht überschreiten. Diese Anhänger verfügen meist nicht über eine eigene Bremse.
PKW-Anhänger über 750 kg zulässigem Gesamtgewicht
Diese Anhänger müssen eine eigene Bremse haben. Der Führerschein der Klasse B reicht nur aus, wenn das zulässige Gesamtgewicht des Gespannes 3500 kg nicht überschreitet, das zulässige Gesamtgewicht des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeuges nicht überschreitet und das Gesamtgewicht des Anhängers die zulässige gebremste Zugmasse des Zugfahrzeuges nicht überschreitet. Wenn das Gespann über 3500 kg zulässiges Gesamtgewicht hat, wird der Führerschein der Klasse BE benötigt. Dabei darf das zulässige Gesamtgewicht des Zugfahrzeugs max. 3,5 Tonnen sein. Das Gesamtgewicht des auflaufgebremsten Anhängers darf das Gesamtgewicht des Zugfahrzeuges nicht überschreiten. Nur bei Anhängern mit Druckluftbremsanlage darf das zulässige Gesamtgewicht des Anhängers um das 1.5 fache schwerer sein als das zul. Gesamtgewicht des Zugfahrzeugs.
Neu gibt es nun auch den Code 96:
Der Code 96 ist ab 19.1.2013 neu und kann zusammen mit jeder Ausbildung für die Klasse B oder im Rahmen einer Zusatzausbildung zur Klasse B erworben werden. Die Ausbildung für den Code 96 ist auch zusammen mit der L17-Ausbildung möglich.
Es gibt keine Prüfung und keine ärztliche Untersuchung.
Mit dem Code 96 darf die Summer der höchst zulässigen Gesamtgewichte von Anhänger und Zugfahrzeug bis zu 4.250 kg betragen.
Personenbeförderung
Während der Fahrt dürfen sich keine Personen auf dem Anhänger befinden, dies gilt auch für Wohnanhänger. Ausgenommen davon sind unter anderem landwirtschaftliche Anhänger - dort dürfen bis zu einer Geschwindigkeit von 25 km/h bei zugelassenen bzw. 10 km/h bei nicht zugelassenen Anhängern Personen mitgenommen werden. Bei einigen Gespannen ist es erforderlich, dass ein sogenannter „Bremser“ am Anhänger am „Bremsersitz“ mitfährt.
100 km/h-Zulassung
Für Gespanne gilt eine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen.
Bestimmte Pkw mit Anhänger, bestimmte mehrspurige Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 3,5 t und 100 km/h-zugelassene Omnibusse mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 3,5 t mit Anhänger dürfen abweichend von § 18(5) Nr.1 StVO bis zu 100 km/h auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen fahren.
Hierfür sind folgende Voraussetzungen durch die Fahrzeugkombinationen zu erfüllen:
- Zugfahrzeug mit ABS in Verbindung mit Anhänger ohne Bremse oder Anhänger mit Bremse, aber ohne hydraulische Stoßdämpfer:
zulässige Masse des Anhängers = 0,3 x Leermasse des Zugfahrzeugs
- Zugfahrzeug mit ABS in Verbindung mit Wohnanhänger mit Bremse und hydraulischen Stoßdämpfern:
zulässige Masse des Anhängers = 0,8 x Leermasse des Zugfahrzeugs oder auch = 1,0 x Leermasse des Zugfahrzeugs, wenn mit einer Schlingerkupplung gemäß ISO 11555-1 ausgerüstet oder mit einer anderen technischen Einrichtung versehen, durch die mittels Teilegutachten/ABE der Betrieb der Kombination bis 120 km/h nachgewiesen ist
- Zugfahrzeug mit ABS in Verbindung mit anderem Anhänger (z.B. Pferdeanhänger) mit Bremse und hydraulischen Stoßdämpfern:
zulässige Masse des Anhängers = 1,1 x Leermasse des Zugfahrzeugs oder auch = 1,2 x Leermasse des Zugfahrzeugs, wenn mit einer Schlingerkupplung gemäß ISO 11555-1 ausgerüstet oder mit einer anderen technischen Einrichtung versehen, durch die mittels Teilegutachten/ABE der Betrieb der Kombination bis 120 km/h nachgewiesen ist
Für alle Kombinationsarten gilt zusätzlich:
- zulässige Masse des Anhängers = zulässige Masse des Zugfahrzeugs
- zulässige Masse des Anhänger = zulässige Anhängelast gemäß Fahrzeugschein
- Bereifung des Anhängers hat für 100 km/h keinen Zuschlag zum Lastindex erhalten
- Bereifung des Anhängers entspricht mindestens der Geschwindigkeitskategorie L (= 120 km/h)
- Bereifung des Anhängers ist jünger als 6 Jahre.
- Die vom Amt gesiegelte 100-Plakette muss am Anhänger hinten sichtbar angebracht sein.
Die Massenangaben können den Eintragungen in den Fahrzeugscheinen entnommen werden (Leermasse => Ziff. 14, zulässige Masse => Ziff. 15, bzw. Felder G und F.1/F.2 in der neuen Zulassungsbescheinigung Teil I).
Kennzeichnung von Anhängern
Bei allen Anhängern unabhängig der Bauform sind am Heck zwei rote, reflektierende Dreiecke vorgeschrieben.
Lkw-Anhänger müssen in einigen Ländern Europa hinten mit einer oder zwei gelben rotumrandete Tafeln gekennzeichnet werden, damit man sie als Nachfahrender als solche erkennt, da man beim Überholen mit einem längeren Überholweg rechnen muss. Im Gegensatz dazu brauchen Lkw eine oder zwei gelbe rotschraffierte Tafel. In anderen EU-Ländern (z. B. Deutschland) ist diese Kennzeichnung freiwillig.
Zwischen 1935 und 1968 musste in Deutschland der LKW, der einen Anhänger zog, gekennzeichnet werden. Dazu hatte er auf dem Kabinendach ein gelbes klappbares Dreieck, das beim Aufklappen beleuchtet war (sog. Anhängerdreieck). Eine entsprechende Regelung gab es auch in Österreich.
Zwei Anhänger
Das Mitführen von 2 Anhängern ist nur erlaubt, wenn folgende Regeln eingehalten werden:
- Das Zugfahrzeug (Eintragung als Zugmaschine) muss eine Eigenmasse von mindestens 4,5 Tonnen aufweisen.
- Die Motorleistung muss mindestens 5 kW pro Tonne höchster zulässiger Gesamtmasse betragen.
- Der erste Anhänger darf nicht mehr als zwei Achsen haben.
- Die Gesamtlänge des Kraftwagenzugs darf 18,75 Meter nicht überschreiten.
- Die Gesamtmasse darf maximal 38 Tonnen + 5 % betragen.
Dies ist im Bereich der Landwirtschaft und im Schaustellergewerbe üblich. In der Bundesrepublik Deutschland waren bis 1953 auch hinter Lkw zwei Anhänger erlaubt, in der DDR noch deutlich länger.
In den USA oder Australien sind auch heute noch mehrere Anhänger hinter Lkw üblich, die dann Truck Rails oder Road Train genannt werden. Allerdings dürfen die Road Trains nicht in Städte fahren und müssen die Anhänger bis auf einen an der Stadtgrenze abkuppeln.